Mittlerweile sind in einigen Bundesländern – Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und jüngst auch Sachsen-Anhalt – Corona-Sonderregelungen für befristete Beamtenverhältnisse erlassen worden. Leider sind diese nicht immer so einfach zu finden. Die DGJ stellt diese Regelungen daher im Folgenden nach Bundesland geordnet kurz dar.
Diese Übersicht beruht auf einer Recherche der DGJ und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Tagesaktualität (Stand: 20. Mai 2021). Die zuständigen Landesministerien aktualisieren die Vorschriften in unregelmäßigen Abständen, sodass es zu entsprechenden Abweichungen kommen kann.
Baden-Württemberg |
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Wer? | Auf Antrag (der Beamtin oder des Beamten) |
Wie lange? | um bis zu sechs Monate |
Wann? | Beamtenverhältnisse, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden haben. |
Quelle: | Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/8296 § 45, Abs. 6a |
Brandenburg | |
Wer? | Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten |
Wie lange? | ein- oder mehrmalig um insgesamt höchstens ein Jahr |
Wann? | wenn unmittelbar auf die Notlage zurückzuführende Umstände, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die Bewährung gefährden. |
Quelle: | Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) § 46, Abs. 1 |
Bremen | |
Wer? | – |
Wie lange? | Sechs Monate |
Wann? | wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. |
Ergänzung: | Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. |
Quelle: | Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 72 (22. Juli 2020) § 117, § 118, Abs.1 |
Hamburg | |
Wer? | Auf Antrag (der Beamtin oder des Beamten) |
Wie lange? | um bis zu sechs Monate |
Wann? | Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen. |
Quelle: | Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich, 8. September 2020 § 1, Abs. 1 und § 2, Abs. 2 |
Hessen | |
Wer? | Auf Antrag (der Beamtin oder des Beamten) |
Wie lange? | um jeweils sechs Monate |
Wann? | wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes kann das bestehende, nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung verlängerte Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Zustimmung um bis zu zwölf weitere Monate verlängert werden. |
Quelle: | Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 10 (26. Februar 2021): Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (12. Februar 2021) § 4 |
Nordrhein-Westfalen | |
Wer? | Im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten |
Wie lange? | um weitere sechs Monate |
Wann? | soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. |
Quelle: | Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Ausgabe 2020, Nr. 42 § 39, Abs. 5a |
Sachsen-Anhalt |
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Wer? | Auf Antrag des Beamten oder der Beamtin |
Wie lange? | kann um bis zu sechs + sechs Monate verlängert werden |
Wann? | wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1 Halbsatz 1 höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Sachsen-Anhalt geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf jene Beamtenverhältnisse auf Zeit zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Verordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. |
Quelle: | Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 123, Abs. 2 |